Hinzu kommen zwei nicht unwesentliche Drohungen und mehrfache Tätlichkeiten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie verschiedener Präjudizien erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 5‘000.00 zwar an der oberen Grenze des Vertretbaren, aber angesichts der über längere Zeit erlittenen seelischen und körperlichen Unbill letztlich durchaus angemessen. Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 3. April 2018 an die Privatklägerin ist daher zu bestätigen.