19. Beurteilung der Kammer Die Vorinstanz hat den Zivilpunkt ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 767 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vorfall vom 3. April 2018 hatte mit dem Pneumothorax – neben dem Nasenbeinbruch – eine ernsthafte Verletzung zur Folge, die eine ungünstige Entwicklung hätte nehmen können und einen Spitalaufenthalt von mindestens zehn Tagen bedingte. Hinzu kommen zwei nicht unwesentliche Drohungen und mehrfache Tätlichkeiten.