17. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) kann das Gericht bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung nach Art. 47 OR kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 767, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.