Der von der Rechtsvertreterin als Vergleichsfall beigezogene Bundesgerichtsentscheid (6B_384/2008 vom 11.09.2008) behandelt nach Ansicht des Gerichts einen schwerwiegenderen Fall. Die Bandbreite der Beträge, die in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochen wurde, ist entsprechend dem Ermessen der Gerichte, gross. Das Gericht erachtet in casu eine Genugtuungssumme von CHF 5‘000.00 als dem von der Privatklägerin erlittenen Leid angemessen. Die Genugtuungssumme ist ab dem Schadensereignis am 03.04.2018 zu verzinsen. Soweit weitergehend ist die Zivilforderung abzuweisen.