Die Psychologin hält aber fest, dass diese Ereignisse für die Privatklägerin eine Quelle grosser Angst und Leid seien und es schwierig für die Privatklägerin sei, darüber zu sprechen (pag. 683). Die Privatklägerin und der Beschuldigte habe eine gemeinsame Tochter und werden daher weiterhin zusammen zu tun haben. Die Privatklägerin wird keinen gänzlichen Schlussstrich unter ihre Beziehung zum Beschuldigten ziehen können. Bisher hat sie das Erlebte noch nicht gänzlich verarbeitet, es ist aber davon auszugehen, dass die Zeit diesbezüglich zu ihren Gunsten arbeiten wird.