31 beinbruch ist gut verheilt und hinterliess für Dritte keine sichtbaren Spuren im Gesicht der Privatklägerin. Bei den Tätlichkeiten handelt es sich um geringfügige Übergriffe, die je für sich alleine genommen keine Genugtuung rechtfertigen würden. Die Privatklägerin ist aufgrund der Drohungen und dem Vorfall vom 03.04.2018 bei dem sie Todesangst erlitt, weiterhin psychisch angeschlagen. Anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung war sie aufgewühlt und weinte.