Die Vorinstanz begründete die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung in ihrem Urteil wie folgt (pag. 767 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin macht eine Genugtuungssumme von CHF 7‘000.00 geltend (pag. 632 ff.). Betreffend den Sachverhalt und die Auswirkungen der Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin wird grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Privatklägerin wurde wiederholt geschlagen und bedroht vom Beschuldigten. Beim Pneumothorax handelt es sich um eine gefährliche Verletzung, die unter Umständen zum Tode hätte führen können und einen längeren Spitalaufenthalt nötig machte.