Eine Genugtuung von CHF 2'000.00 wäre vorliegend angemessen (pag. 1035). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verwies auf ihr Schreiben vom 10. Januar 2019 und führte aus, es gebe mehrere Entscheide, in denen eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 oder mehr zugesprochen worden seien. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 weder als stossend noch als offensichtlich unbillig erachtet. Das Gericht hätte daher vorliegend auch mehr als CHF 5‘000.00 zusprechen können (pag. 1038). Die Vorinstanz begründete die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung in ihrem Urteil wie folgt (pag.