I. 5. vorne). Der Beschuldigte wendet sich gegen die Höhe der ausgesprochenen Genugtuung und beantragte oberinstanzlich, die Zivilklage betreffend die Genugtuung sei, soweit den Betrag von CHF 2‘000.00 übersteigend, abzuweisen. Die Privatklägerin beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1052; pag. 1037; vgl. Ziff. I. 4. vorne). Die Verteidigung führte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die von der Privatklägerin geforderte Genugtuung sei zu hoch. Eine Genugtuung von CHF 2'000.00 wäre vorliegend angemessen (pag.