Dennoch bestehen aufgrund der fortgesetzten Delinquenz gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Ferner wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, die Psychotherapie bei Dr. E.________ fortzusetzen und weiterhin eine absolute Alkoholabstinenz einzuhalten (Art. 44 Abs. 2, 94 StGB) sowie Bewährungshilfe angeordnet (Art. 44 Abs. 2, 93 StGB). IV. Zivilpunkt