30 In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als erfüllt. Eine eigentliche Schlechtprognose für zukünftiges Wohlverhalten kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist somit bedingt auszusprechen. Dennoch bestehen aufgrund der fortgesetzten Delinquenz gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.