verlieren. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder EM wäre nicht möglich (vgl. Art. 77b Abs. 1 und 79b Abs. 1 Bst. a StGB) Ob der Beschuldigte nach Vollzugsende freiwillig bzw. von sich aus wieder eine Psychotherapie i.V.m. Alkoholabstinenz aufnehmen würde, erscheint doch höchst fraglich.