Schliesslich liegt unbestrittenermassen kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor (vgl. pag. 764, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 56 Abs. 3 StGB statuiert indes eine sachverständige Begutachtung auch für die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB. Ein Verzicht auf ein Gutachten liesse sich nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung rechtfertigen. Auch der Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten einer ambulanten Massnahme müsste auf einem Gutachten basieren. Die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs hätte daher zur Folge, dass der Beschuldigte ohne weitere Behandlung/Massnahme in den Strafvollzug müsste. Zudem würde er seine Arbeitsstelle