Hinzu kommen die 95-tägige Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 (pag. 499) sowie die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafen für die mit Urteilen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafen (bedingte Entlassung am 28. Januar 2020, Probezeit ein Jahr, Reststrafe ein Monat und 21 Tage, Anordnung von Bewährungshilfe und ambulante Behandlung; pag. 987 f.). Ferner sind in den Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung gewisse Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar (vgl. pag. 1030 Z. 5 ff., Z. 28 f.). Schliesslich liegt unbestrittenermassen kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vor (vgl. pag.