Verbrechen (dabei wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 in Untersuchungshaft war). Im Weiteren ist auf die Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen zu verweisen, d.h. die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung markant verbesserten Lebensumstände des Beschuldigten (Besuchsrecht/regelmässiger Kontakt zur gemeinsamen Tochter, unbefristete Festanstellung seit 1. März 2019, vierzehntägliche Psychotherapie bei Dr. E.________ mit kontrollierter/nachgewiesener Alkoholabstinenz seit 11. Juli 2018, vgl. Ziff. III. 13.1 vorne). Hinzu kommen die 95-tägige Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 (pag.