III. 13. vorne) verwiesen werden. Dem Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2019 liegt ein Delikt zugrunde, das der Beschuldigte am 11. Februar 2018 beging, mithin noch vor der Untersuchungshaft vom 3. April 2018 bis 6. Juli 2018 und insbesondere noch vor der mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 5. Juli 2018 als Ersatzmassnahme angeordneten Psychotherapie bei Dr. E.________ (pag. 64 ff.; pag. 499; pag. 988). Die im Strafregisterauszug aufgeführte neue Strafuntersuchung des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne wegen Drohung wurde zwischenzeitlich mit Verfügung vom 3. März 2020 nicht an die Hand genommen (pag.