42 Abs. 2 StGB jedoch, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten bzw. zu Geldstrafen unter 180 Tagessätzen vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate bzw. mehr als 180 Tagessätze ergeben (Urteile des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2; 6B_812/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; je mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 91 zu Art. 42 StGB).