15.3 Beurteilung der Kammer Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht besonders günstige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssen, um den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Zwar wurde der Beschuldigte mit Strafbefehlen vom 15. September 2016 und 13. Januar 2017 zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen und 150 Tagessätzen verurteilt, d.h. addiert zu insgesamt 240 Tagessätzen (pag. 987). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB jedoch, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat.