Während des Strafvollzugs wird die Therapie kaum durch Dr. E.________ weitergeführt werden können. Es gibt aber ausreichend andere qualifizierte Fachpersonen, die das übernehmen können. Ob der Beschuldigte gefährlich ist im Sinne einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist fraglich. Indessen ist eindeutig, dass ein Aufschub der Strafe aus Gründen der Heilbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Es ist nicht ersichtlich, was einer Durchführung der Therapie während des Strafvollzugs im Wege stehen sollte.