673, Z. 17 ff.). Wie bereits erwähnt, fehlt es dem Beschuldigten an Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie in seine Sucht. Seine Motivation für die Weiterführung der Therapie kommt nicht aus einem eigenen Bedürfnis heraus. Er räumte aber ein, dass ihm die Gespräche mit Dr. E.________ geholfen haben. Das Gericht erachtet es als sinnvoll und wichtig, dass die Therapie weitergeführt wird. Der Beschuldigte hat sich bei Trunkenheit nicht unter Kontrolle, wird aggressiv und benutzt in diesem Zustand das Auto. Kann sichergestellt werden, dass der Beschuldigte abstinent bleibt, kann damit die Rückfallgefahr erheblich verringert werden.