Auf die Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten wurde verzichtet. Es ist offenkundig, dass beim Beschuldigten ein massiver Alkoholmissbrauch vorlag, der das Ausmass einer Sucht angenommen hatte. Die von ihm verübten Delikte standen zweifelsohne in Zusammenhang mit seinem Alkoholkonsum. Er war bei sämtlichen Taten alkoholisiert. Der Beschuldigte ist zudem mit der Weiterführung der Therapie einverstanden. Dem Beschuldigten wurden mit Entscheid vom 05.07.2018 des Zwangsmassnahmengerichts Oberland die Ersatzmassnahmen auferlegt, er habe eine Psychothera-