Er sieht sich selber als Opfer der Privatklägerin und seiner Lebensumstände. Seinen Äusserungen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass er sich bewusst wäre, welch grosse Gefahr er geschaffen hat mit seinen Fahrten in fahrunfähigem Zustand. Mangels solcher Einsichten, kann beim Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich künftig besonnener verhalten wird. Aus den genannten Gründen erachtet das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe als notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Delikten abzuhalten. […]