Der Beschuldigte hat nun eine Arbeitsstelle gefunden. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte er diese aber noch nicht angetreten. Eine Aufgabe und eine Tagesstruktur wird dem Beschuldigten helfen, löst aber entgegen seiner Vorstellung (pag. 668, Z. 4) nicht alle seine Probleme. Seine familiäre Situation ist nicht einfach, er hat momentan keinen Kontakt zu seiner Tochter L.________. Die Privatklägerin leidet offenbar an einer psychischen Störung und die gemeinsame Tochter ist derzeit in einem Internat fremdplatziert (pag. 665, Z. 5 ff.). Es besteht mit anderen Worten kein Halt gebendes Familiengefüge.