76, 81 und 114). Er war zudem bereits im Juni 2016 mit dem Auto verunfallt und musste in der Folge seinen Führerausweis abgeben. Der Beschuldigte liess sich von all dem nicht beeindrucken und machte immer weiter, bis er schliesslich erneut mit dem Auto verunfallte und ein Streit zwischen ihm und der Privatklägerin gänzlich eskalierte. Sein Verhalten ist teilweise seiner Alkoholabhängigkeit zuzuschreiben. Zumal es sich dabei um eine Sucht handelt, kann der Beschuldigte nur bedingt dafür verantwortlich gemacht werden. Vorgehalten werden kann ihm aber, dass er sich nicht ernsthaft bemühte, gegen seine Sucht anzukämpfen.