der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen (07.04.2010, 30.10.2013, 15.09.2016, 13.01.2017), wobei es sich durchwegs um SVG-Delikte handelte. Diese Vorstrafen zeigen, dass der Beschuldigte allgemein Mühe bekundet, sich an die Regeln zu halten. Die Polizei musste regelmässig Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten schlichten und war wiederholt bei ihnen zu Hause. Der Beschuldigte wurde zu jedem Vorfall polizeilich befragt und befand sich zwei mal zwei Tage in Untersuchungshaft (pag. 76, 81 und 114).