27 15.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung an, ohne Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme (pag. 701, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). Dazu wurden folgende Ausführungen gemacht (pag. 761 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat zahlreiche Vorstrafen (07.04.2010, 30.10.2013, 15.09.2016, 13.01.2017), wobei es sich durchwegs um SVG-Delikte handelte.