Geht man vergleichsweise davon aus, dass vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen (Art. 39 Abs. 2 aStGB), resultiert für die 80 Stunden ein Äquivalent von 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie bei Dr. E.________ ist somit im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.