Im Übrigen hätte auch anderweitig, ausserhalb des Strafverfahrens, eine entsprechende Auflage angeordnet werden können. Schliesslich ist die angeordnete Psychotherapie als Ersatzmassnahme in Anbetracht der begangenen Straftaten nur sehr moderat ausgefallen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 244 vom 19. Oktober 2016 E. IV. 17. mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 15 12 vom 13. Mai 2015). Geht man vergleichsweise davon aus, dass vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entsprechen (Art.