_ vom 16. April 2020 fanden vom 1. März 2019 bis zur Berufungsverhandlung 23 Sitzungen mit einer Sitzungsdauer von jeweils einer Stunde statt (pag. 985). Noch nicht berücksichtigt sind dabei die seither erfolgten Sitzungen. Mit dem öffentlichen Verkehr sind vom Wohnort des Beschuldigten (.________) zur Praxis von Dr. E.________ (.________) pro Weg gut ¾ Stunden zu veranschlagen, d.h. alles in allem etwa drei Stunden pro Sitzungstermin bzw. insgesamt gegen 80 Stunden. Die als Ersatzmassnahme angeordnete Psychotherapie ist nur minimal anzurechnen. Immerhin war es der Beschuldigte, der aufgrund der Wiederholungsgefahr die