Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen, sie sind indes für die Zeit ab 1. März 2019 betreffend die Psychotherapie bei Dr. E.________ nicht mehr zutreffend. Seit diesem Datum arbeitet der Beschuldigte als Hilfskraft im Stundenlohn bei der G.________ in Lausanne (pag. 819; pag. 826). Die Praxis von Dr. E.________ befindet sich in Renens und der Beschuldigte ist in Clarens wohnhaft (pag. 882 f.; pag. 1027 Z. 39 ff.). Gemäss dem Schreiben von Dr. E.________ vom 16. April 2020 fanden vom 1. März 2019 bis zur Berufungsverhandlung 23 Sitzungen mit einer Sitzungsdauer von jeweils einer Stunde statt (pag.