Der Aufwand für den Besuch der Therapie ist als gering zu qualifizieren. Das Verbot des Alkoholkonsums bedeutet einen gewissen Eingriff in die persönliche Freiheit. Dieser Eingriff ist dem Beschuldigten gestützt auf seine Delinquenz unter Alkoholeinfluss indessen ohne weiteres zumutbar. Dass ihm persönlich Kosten für die Analysen oder die Therapie auferlegt worden wären, ist nicht bekannt.