760 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu rechtfertigt sich eine Anrechnung der dem Beschuldigten mit Entscheid vom 05.07.2018 (verlängert am 03.10.2018 pag. 517 ff. und 21.12.2018 pag. 602 ff.) des Zwangsmassnahmengerichts Oberland auferlegten Ersatzmassnahmen nicht. Dem Beschuldigten war auferlegt worden, er habe eine Psychotherapie bei Dr. E.________ zu besuchen und er habe absolute Alkoholabstinenz einzuhalten (pag. 68). Zumal der Beschuldigte arbeitslos ist, versäumte er keine Arbeitszeit für die Therapiestunden. Der Aufwand für den Besuch der Therapie ist als gering zu qualifizieren.