Bei ambulanter Behandlung ist zu prüfen, ob und inwiefern der Verurteilte durch die ambulante Massnahme in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt wurde. In dem Masse, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt, ist die Behandlung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeitund Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 122 IV 51 E. 3a S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz verzichtete aus folgenden Gründen auf eine Anrechnung (pag. 760 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):