25 zu Art. 51 StGB mit Hinweisen; Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 511 vom 24. September 2019 E. IV. 14.). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der Anrechnung von insgesamt 99 Tagen Haft. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen.