III. 1. erstinstanzliches Urteil), und zwar 95 Tage Untersuchungshaft (3. April bis 6. Juli 2018) sowie zwei Mal zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017; vgl. pag. 499). Bezüglich Letzteren ist jedoch festzustellen, dass sich diese zwar jeweils über zwei Kalendertage erstreckten, aber insgesamt je nicht mehr als 24 Stunden betrugen. Daher wären eigentlich praxisgemäss insgesamt bloss zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme anzurechnen gewesen (vgl. METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 35