In Anwendung von Art. 51 StGB ist vorab die im Rahmen des Strafverfahrens in Haft verbrachte Zeit anzurechnen. Die Vorinstanz rechnete in Anlehnung an Ziff. II. 1.1. der Anklageschrift vom 12. September 2018 (pag. 499) 99 Tage Haft im Umfang von insgesamt 99 Tagen auf die Freiheitsstrafe an (pag. 701, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil), und zwar 95 Tage Untersuchungshaft (3. April bis 6. Juli 2018) sowie zwei Mal zwei Tage Polizeihaft/vorläufige Festnahme (20./21. März 2017 und 26./27. November 2017;