14. Strafmass und Anrechnung der Haft etc. Zusammenfassend bleibt es für die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen qualifizierten Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochen Strafe von 600 Strafeinheiten. Entsprechend den Ausführungen zur Strafart (vgl. Ziff. III. 10. vorne) ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. In Anwendung von Art.