Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der (teilweise einschlägigen) Vorstrafen deutlich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 120 Strafeinheiten auf 690 Strafeinheiten zu erhöhen wäre. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist die Kammer jedoch an die Höchstgrenze von 600 Strafeinheiten gebunden (pag. 760, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).