Nichtsdestotrotz beantragte die Verteidigung erstinstanzlich Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 690). Mit der Akzeptanz dieser Schuldsprüche manifestierte der Beschuldigte gleichwohl ein gewisses Mass an Einsicht und Reue. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit dem erstinstanzlichen Urteil einen gewissen Sinneswandel gemacht zu haben bzw. zu machen scheint. Verneinte er erstinstanzlich noch die Notwendigkeit einer Therapie (vgl. pag. 667 Z. 39), lässt das Schreiben von Dr. E._____