Daneben bestritt er, der Privatklägerin gedroht zu haben. Bezüglich des Vorfalls vom 3. April 2018 machte er geltend, die Privatklägerin habe ihn angegriffen und mit den Fäusten geschlagen, so dass er sich habe verteidigen müssen (pag. 670 Z. 7 ff., Z. 26 ff.). Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Nichtsdestotrotz beantragte die Verteidigung erstinstanzlich Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag.