_____ (pag. 64 ff.; pag. 499). Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann.