Wer während und in Kenntnis einer laufenden Strafuntersuchung weiter delinquiert – erst recht einschlägig – offenbart eine ganz ausgeprägte Einsichtslosigkeit, die sich entsprechend stark straferhöhend auszuwirken hat. Trägt man diesem Umstand bei einer rein aufgrund der Tatkomponenten schuldangemessenen Gesamtstrafe von 570 Strafeinheiten auch nur im Umfang von bescheidenen 10% Rechnung, ergäbe sich eine weitere Straferhöhung um rund 60 Strafeinheiten; angemessener wäre jedoch eine Straferhöhung um 100 Strafeinheiten.