Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte delinquierte wiederholt während hängiger Strafverfahren und zwar letztlich bezüglich aller Delikte: Selbst die Drohung vom 13. November 2016 beging der Beschuldigte während des mit Urteil vom 13. Januar 2017 abgeschlossenen Strafverfahrens (die dort beurteilten Delikte beging der Beschuldigte am 23. Oktober 2016). Wer während und in Kenntnis einer laufenden Strafuntersuchung weiter delinquiert – erst recht einschlägig – offenbart eine ganz ausgeprägte Einsichtslosigkeit, die sich entsprechend stark straferhöhend auszuwirken hat.