Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von insgesamt 120 Strafeinheiten straferhöhend aus. Als Zwischenergebnis resultiert eine Gesamtstrafe von 690 Strafeinheiten, wobei die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) an die Höchstgrenze von 600 Strafeinheiten gebunden ist. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte delinquierte wiederholt während hängiger Strafverfahren und zwar letztlich bezüglich aller Delikte: