Die Einschlägigkeit und die erneute Delinquenz weniger als einen Monat nach der letzten Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und keine fünf Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen führen zu einer Straferhöhung von 90 Strafeinheiten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich somit aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen im Umfang von insgesamt 120 Strafeinheiten straferhöhend aus.