Eine Straferhöhung um jedenfalls 30 Strafeinheiten erscheint hierfür angebracht. Ganz markant höher auszufallen hat die Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen bei den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Einschlägigkeit und die erneute Delinquenz weniger als einen Monat nach der letzten Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und keine fünf Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen führen zu einer Straferhöhung von 90 Strafeinheiten.