Nichtsdestotrotz dürfen sie auch diesbezüglich nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Immerhin beging der Beschuldigte die Drohung vom 13. November 2016 keine zwei Monate nach der Verurteilung vom 15. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auch die einfache Körperverletzung und die Drohung vom 3. April 2018 beging der Beschuldigte weniger als 15 Monate nach der Verurteilung vom 13. Januar 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von immerhin 150 Tagessätzen. Eine Straferhöhung um jedenfalls 30 Strafeinheiten erscheint hierfür angebracht.