369 Abs. 3 StGB werden Urteile, die eine Geldstrafe als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird (Art. 369 Abs. 6 Bst. a StGB). Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass das Urteil vom 7. April 2010 am 14. Oktober 2010 rechtkräftig geworden ist (pag. 986). Dies erklärt, weshalb das Urteil noch nicht aus dem Strafregister entfernt wurde und somit bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden darf. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt.