1042 ff.). Die in diesen Nachrichten geäusserten Drohungen richteten sich in erster Linie gegen R.________, den neuen Partner der Privatklägerin. Dies bestätigte auch die Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung und führte aus, die einzige Drohung gegen sie sei gewesen, dass der Beschuldigte das Nötige unternehmen werde, damit sie ihre Tochter nicht mehr sehe (pag. 1022 Z. 40 ff.; pag. 1023 Z. 2 f.). Der Beschuldigte schilderte, er habe Angst, dass seine Tochter durch einen Drogensüchtigen in Gefahr gebracht werde. R.________ habe einen schlechten Einfluss auf seine Tochter (pag. 1031 Z. 25 ff.). Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen und habe ihn um jeden Preis davon über-