759, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen der Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1025 Z. 2 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist nach wie vor schwierig. Die Situation scheint sich insbesondere zugespitzt zu haben, als die Privatklägerin ab September 2019 einen neuen Partner hatte (vgl. pag. 1022 Z. 34 ff.). Dies zeigen auch die von Rechtsanwältin D.________ eingereichten SMS- Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin in der Zeit vom 3. Oktober 2019 bis 20. Dezember 2019 (pag. 1042 ff.).